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Satzung der KHG
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§ 1
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Name, Sitz und Geschäftsjahr
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1.1
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Der Verein führt den Namen „Karl-Hillmer-Gesellschaft Suderburg e.V.“, im Folgenden KHG abgekürzt.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen
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1.2
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Die KHG hat ihren Sitz in Suderburg. |
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1.3
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Gerichtsstand ist Uelzen.
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1.4
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§ 2
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Zweck und Aufgaben
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2.1
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Die KHG bezweckt die Förderung der Ostfalia Hochschule
für angewandte Wissenschaften und ihrer
Studiengänge in Suderburg. |
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2.2
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Die KHG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
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2.2.1
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Erwerbs- oder sonstige eigenwirtschaftliche Zwecke sind bei der Tätigkeit der KHG ausgeschlossen.
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2.2.2
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In Erfüllung des § 4 Abs. 2 der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 dürfen die der KHG zur Verfügung stehenden Mittel nur für die satzungsfähigen Zwecke verwendet werden.
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2.2.3
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Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der KHG.
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2.2.4
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Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der KHG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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2.3
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Die KHG berichtet ihren Mitgliedern über die Tätigkeit
der Ostfalia Hochschule in Suderburg. |
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2.4
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Das Erreichen der Ziele der KHG wird unter anderem angestrebt durch:
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2.4.1
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Versammlungen der Mitglieder,
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2.4.2
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Fachtagungen und Vortragsveranstaltungen.
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§ 3
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Mittel
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3.1
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Der KHG stehen zur Verfügung:
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3.1.1
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Beiträge der Mitglieder,
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3.1.2
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Zuwendungen und Schenkungen,
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3.1.3
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Vermögen und Erträgnisse.
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§ 4
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Mitgliedschaft und Beitrag
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4.1
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Die KHG hat persönliche und fördernde Mitglieder.
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4.2
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Das persönliche Mitglied kann sein:
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4.2.1
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Ehrenmitglied,
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4.2.2
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ordentliches Mitglied,
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4.2.3
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studierendes Mitglied.
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4.3
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Fördernde Mitglieder können Unternehmen, Körperschaften und andere juristische Personen sein, die fähig und bereit sind, den Zweck der KHG ideell und materiell zu fördern.
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4.4
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Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Geschäftsführer durch den Vorsitzenden.
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4.5
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Die Mitgliedschaft, die nur ordentliche Mitglieder zur Zahlung eines Monatsbeitrags verpflichtet, beginnt nach Abschluß eines Aufnahmeverfahrens.
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4.6
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Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung haben nur Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder.
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4.7
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Der Pflichtbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird vom Beirat festgesetzt.
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§ 5
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Organe und ihre Aufgaben
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5.1
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Organe der KHG sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
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5.2
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und, bei deren Verhinderung, aus den jeweiligen Stellvertretern. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder vertritt die Gesellschaft allein.
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5.2.1
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Um eine enge Verbindung mit der Ostfalia Hochschule
sicher zu stellen, müssen der Geschäftsführer
und sein Stellvertreter Professoren am Campus
Suderburg sein. |
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5.2.2
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Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. Wiederwahl ist zulässig.
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5.3
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Der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter führt
zwischen den Mitgliederversammlungen selbstständig
die Geschäfte der KHG. Seine Unterschrift bedarf nur
bei Geldgeschäften der Ergänzung durch die des
Schatzmeisters oder dessen Stellvertreters. |
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5.3.1
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Der Geschäftsführer ist verpflichtet, in alle namens
der KHG abgeschlossenen Verträge die Bestimmungen
aufzunehmen, dass die Mitglieder nur
mit dem Gesellschaftsvermögen haften. |
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5.4
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In den BEIRAT können nach Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung bis zu 20 Ratsmitglieder berufen werden.
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5.4.1
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Dem Beirat obliegt die Rechnungsprüfung, Festsetzung des Beitrags der ordentlichen Mitglieder und des Haushaltsplans und Entgegennahme des Geschäftsberichtes.
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5.4.2
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Darüber hinaus schaltet sich der Beirat aktiv in die
Förderung des Campus Suderburg ein. In Fragen der
Lehrplangestaltung kann er nur Berichte entgegennehmen,
ohne zu eigenen Vorschlägen berechtigt zu
sein. |
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5.4.3
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Sitzungen des Beirats werden vom Geschäftsführer einberufen und vom Vorsitzenden der Gesellschaft geleitet.
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5.4.4
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Vorstand und Beirat können sich eine Geschäftsordnung geben.
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5.5
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Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens alle 2 Jahre einzuberufen.
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5.5.1
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Die Einladung erfolgt durch briefliche Mitteilung oder Veröffentlichung im Jahresbericht der KHG. Diese Einladung ist spätestens 2 Wochen vor der Versammlung abzusenden.
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5.5.2
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Jedes auf der Mitgliederversammlung anwesende Ehren- oder ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
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5.5.3
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Alle
Beschlüsse einschließlich des Auflösungsbeschlusses
werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. |
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5.5.4
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Die Änderung des Zweckes der KHG kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Schriftliche Abstimmung
ist möglich. |
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5.5.5
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Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
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5.5.5.1
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Wahlen zum Vorstand und zum Beirat.
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5.5.5.2
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Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Berichts über das oder die abgelaufenen Geschäftsjahre.
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5.5.5.3
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
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5.5.5.4
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Beschlussfassung über die Auflösung der KHG.
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5.5.6
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Alle Beschlüsse bedürfen zu ihrer Beurkundung der Unterschrift des Vorsitzenden und des Geschäftsführers.
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§ 6
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Austritt, Ausschluss und Auflösung
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6.1
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss.
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6.2
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Der Austritt ordentlicher Mitglieder kann jeweils zum
Schluss des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist
von diesen durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden
der KHG erklärt werden. |
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6.2.1
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Für den Austritt der übrigen Mitglieder genügt eine
formlose Mitteilung an den Geschäftsführer. |
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6.3
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod persönlicher
Mitglieder oder der Auflösung fördernder Mitglieder. |
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6.4
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Persönliche und fördernde Mitglieder können, nachdem
ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden
ist, durch den Vorstand ausgeschlossen werden
bei:
Satzungsverletzungen, bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages
nach wiederholter erfolgloser Mahnung
oder bei Beeinträchtigung ihres Rufes durch
strafrechtliche Verfehlungen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb 30 Tagen
nach eingeschriebener Zustellung beim Beirat
Berufung einlegen. Dessen Entscheidung ist endgültig. |
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6.5
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Die Auflösung der KHG kann von einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, wenn mindestens
die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht
der Fall, muss über einen nicht zurück gezogenen
Antrag binnen 4 Monaten in einer neuen Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung beschlossen
werden. In diesem Fall ist die Versammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, wenn auf diese
Bestimmung in der Einladung besonders hingewiesen
wurde. |
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6.5.1
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Bei Auflösung oder Aufhebung der KHG oder bei
Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
an das Land Niedersachsen, das es zur Förderung
der Berufsbildung zu verwenden hat bzw. an die Gemeinde
Suderburg, die Gegenstände Stiftung Baumgarten
betreffend. |
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§ 7
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Karl-Hillmer-Medaille
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Die KHG verleiht für Verdienste um die Wasserwirtschaft und Kulturtechnik die Karl-Hillmer-Medaille.
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Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der KHG. Für die Bearbeitung
dieser Vorschläge wählt der Beirat einen Verleihungsausschuss.
Eine Geschäftsordnung für diesen Ausschuss
und Richtlinien für die Verleihung können vom Beirat
beschlossen werden. |
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§ 8
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Formale Satzungsänderung
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Der Vorstand ist ermächtigt, die zur Eintragung in das Vereinsregister
notwendig werdenden formalen Satzungsänderungen
und die zum Zwecke der Herbeiführung der Gemeinnützigkeitserklärung
durch das zuständige Finanzamt erforderlichen
Abänderungen dieser Satzung in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. |
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Diese Satzungsanpassung der am 19.02.1960 beschlossenen
und am 01.10.1977 ergänzten Satzung wurde am 06.04.2010
vom Vorstand der KHG beschlossen und tritt mit dem Tag der
Anerkennung durch das Finanzamt und der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft. |
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